Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit

(Urteil des BGH vom 16. März 2017 (Az. VII ZR 197/16);   Mitteilung der Pressestelle Nr. 037/2017 vom 16.03.2017)

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen bestätigt und auf eine weitere Variante erstreckt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (kurz: SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Weder kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen oder eine Rückzahlung des Werklohns verlangen, noch hat der Unternehmer gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung (siehe BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015). 

Im jetzt entschiedene Fall begehrte der Auftraggeber vom Unternehmer die Rückerstattung des geleisteten Werklohns, nachdem er wegen Mängeln den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Besonderheit: Beide hatten ursprünglich eine „normale“ Abrechnung vereinbart, weshalb der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Erst kurze Zeit später habe man sich geeinigt, dass eine Rechnung lediglich über einen Teilbetrag erstellt wird – der Rest sollte in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber; den Rest leistete er in bar.

Der BGH ließ sich nicht davon beeindrucken, dass die Parteien sich zunächst gesetzeskonform verhielten und erst später eine ein „Steuersparmodell“ wählten. Er hat entschieden, dass die oben genannten Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" abgeändert wird.

Es bleibt folglich auch in dieser Variante dabei: Wer sich nicht an des Gesetz hält und Schwarzarbeit Vorschub leistet, hat keinerlei Ansprüche gegen seinen Vertragspartner – ein erhebliches Risiko!

 

Dirk Theermann

 

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