Insolvenzanfechtungsrecht

Das Insolvenzanfechtungsrecht legt die Voraussetzungen fest, nach denen ein Insolvenzverwalter z.B. Zahlungen des Insolvenzschuldners aus einem Zeitraum von – seit dem 05.04.2017 geltenden Recht – bis zu 4 Jahren vor Insolvenzverfahrenseröffnung von dessen Geschäftspartnern zurückfordern kann. Für Gläubiger des Insolvenzschuldners besteht damit das wirtschaftliche Risiko, dass sie für die von ihnen erbrachten Leistungen berechtigte Zahlungen des (späteren) Insolvenzschuldners erhalten haben, diese dennoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewähren müssen und auf die – in der Regel deutliche geringere – Insolvenzquote verwiesen werden.

Wir vertreten auf dem Gebiet des Insolvenzanfechtungsrechts bundesweit ausschließlich Gläubiger, denen gegenüber ein Insolvenzverwalter an sie vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistungen angefochten und Zahlungen zurückgefordert hat. Aufgrund der Beschränkung unserer Tätigkeit auf die Vertretung von Gläubigern wird jede Interessenkollision, die durch eine Vertretung eines anfechtenden Insolvenzverwalters auftreten könnte, vermieden. Durch unsere jahrelange forensische Tätigkeit für Gläubiger haben wir eine erhebliche Expertise auf dem Gebiet des Insolvenzanfechtungsrechts aufgebaut. Insbesondere sind wir auf diesem Gebiet ständig für den größten regionalen Energieversorger im Raum Weser-Ems tätig.

Ihr Ansprechpartner

 

Kompetenz.

Verlässlichkeit.

Kontinuität.

 

Spezialisierte Rechts-
und Fachanwälte -
Ihr gutes Recht!