VW-Abgasskandal und kein Ende?

 

Seitdem am 18.09.2015 die Meldung aufkam, dass die Volkswagen AG bei Millionen mit Dieselmotor ausgerüsteter PKW eine Software verwendet hatte, die in der Lage ist zu erkennen, ob das Fahrzeug sich auf der Straße bewegt oder sich auf dem Prüfstand befindet, hat sich einiges an deutschen Gerichten bewegt und entwickelt.

Zunächst herrschte auch seitens der Rechtsschutzversicherer deutliche Zurückhaltung, Deckungszusagen für Klageverfahren zu gewähren. Hier ging es noch meist um Klagen gegen den Verkäufer des Fahrzeugs als Vertragspartner des betrogenen Kunden, da allgemein die Meinung vorherrschte gegen die VW AG selbst gäbe es mangels vertraglicher Bindung keine Ansprüche. Kunden klagten sogar gegen die eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung der Deckungszusage – und gewannen. Das erste veröffentlichte Urteil des LG Bochum fiel dann für die Kunden auch ernüchternd aus. Kein Rücktrittsrecht, also auch keine Möglichkeit sich wieder vom Vertrag zu lösen und das Fahrzeug zurückzugeben, da kein „wesentlicher Mangel“ vorläge, der aber Voraussetzung ist, um sich vom Vertrag ganz lösen zu können. Das Softwareupdate behebe den Mangel und koste kaum 100,00 EUR meinte das Gericht. Bald kamen allerdings auch Urteile zu Gunsten der Kunden hinzu: auch das LG Oldenburg veröffentlichte hier früh eine Entscheidung und urteilte, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelte – und widersprach damit dem LG Bochum unter Berufung darauf, dass eine Software, die eine Rückrufaktion angeordnet durch das Kraftfahrtbundesamt nötig mache,  wohl kaum als unwesentlicher Mangel angesehen werden könnte (Landgericht Oldenburg, 16 O 790/16).

Seitdem hat die Rechtsprechung eine erhebliche Entwicklung erfahren. Das LG Hildesheim sprach erstmals mit Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 einem Kunden einen Direktanspruch gegen die VW AG zu unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung. Dies beruhte darauf, dass der dortige Kläger vorgetragen hatte, diverse Vorstandsmitglieder des VW Konzerns hätten Kenntnis von der Verwendung der Software und der Auslieferung der Fahrzeuge mit dieser Technik gehabt. Es sei ihnen klar gewesen, dass die erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge mit dem Motor EA189 erschlichen sei, weil ohne Schummelsoftware keine Typgenehmigung erteilt worden wäre. Weiter sei ihnen klar gewesen, dass die Kunden die Fahrzeuge im Vertrauen darauf kauften, dass VW die EURO5-Zulassung der Fahrzeuge auf ordnungsgemäßem Wege erhalten habe und keine Schummelsoftware dafür verwenden musste. Ein Fahrzeug mit der Software hätte der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft. Weil er durch Täuschung dies nun doch getan habe, habe er einen nicht gewollten Vertrag geschlossen – was für den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung ausreicht. Folge ist der Anspruch des Kunden von dem Täuschenden – VW AG – die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. VW muss dem Kunden den gezahlten Kaufpreis erstatten, abzüglich einer Pauschale für die gefahrenen Kilometer, denn diesen Vorteil muss sich der Kunde anrechnen lassen. Im Gegenzug erhält VW auch das Auto und damit das Risiko des Weiterverkaufs zurück.

Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren schon mehr als 70 Verfahren für betroffene Kunden geführt und dies sehr erfolgreich! Derzeit zeigt sich im Bezirk des OLG Oldenburg, also bei den LG Aurich, Oldenburg und Osnabrück eine deutlich kundenfreundliche Tendenz. 7 Kammern des Landgerichts Oldenburg sprechen beispielsweise dem Kunden Ansprüche gegen VW zu, nur zwei tun dies derzeit nicht. In mehreren Verfahren, die mit der Abweisung der Klage beim LG geendet haben, betreuen wir die Sache auch in der Berufungsinstanz beim OLG Oldenburg. Dort hat der erkennende Senat bereits einen Hinweis erteilt, das landgerichtliche Urteil aufheben und ebenfalls dem Kunden Recht geben zu wollen. Die Aussichten im hiesigen Bezirk, dass der Kunde seine Ansprüche gegenüber der VW AG durchsetzen kann, sind daher mehr als gut.

In unserer Kanzlei bearbeiten Andreas Genze, Kathrin Reuter und Sebastian Schlüter die "Dieselgate-Mandate".

 

Kompetenz.

Verlässlichkeit.

Kontinuität.

 

Spezialisierte Rechts-
und Fachanwälte -
Ihr gutes Recht!