Corona-Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig gekippt

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 15.10.2020 die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt – Az. 13 MN 371/20.

Gegen die Verordnung hatte der Inhaber eines der betroffenen Unternehmen einen Eilantrag gestellt. Der Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark. Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Er beantragte die Außervollzugsetzung des grundsätzlichen Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen Personen aus einem Risikogebiet zu touristischen Zwecken zu beherbergen (sog. Beherbergungsverbot).

Er macht geltend, die Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Der 13. Senat des OVG Lüneburg stellte deutlich heraus, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen Niedersachsens das Land infektionsschützende Maßnahmen ergreifen dürfe. Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen "aus" Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Das Verbot sei auch keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Angesichts des engen Anwendungsbereichs, der nur Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber das bloße Einreisen, Aufenthalte ohne Übernachtungen, Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten umfasse und weil außerdem zahlreiche Ausnahmen gemacht würden, erfasse das Verbot von vorneherein nur einen so begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens, dass es kaum eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten könne. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen.

Der Verordnungsgeber müsse stattdessen vorhandene oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen, in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben ein, so die Richter weiter.

Das Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Belastung und könne zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten praktisch kaum zum Tragen kommen.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten.

Ihr Ansprechpartner im Bereich Verwaltungsrecht ist Herr Rechtsanwalt und Notar Arend Nutzhorn.

 

Kompetenz.

Verlässlichkeit.

Kontinuität.

 

Spezialisierte Rechts-
und Fachanwälte -
Ihr gutes Recht!