Anspruch auf Nutzungsausfall auch für langen Zeitraum

 

Ein Unfallgeschädigter erhält für die Zeit, die er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, den sogenannten „Nutzungsausfall“. Dies aber nicht nur für die Dauer der Reparatur, sondern auch für die gesamte Zeit, die das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, z.B. die Zeit der Gutachtenerstellung oder bei einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug die Zeit, während der Ersatzteile bestellt werden müssen. Letzteres wird oft übersehen – besonders gerne von Versicherungen. Welche Ansprüche hat der Geschädigte, wenn aufgrund von Reparaturengpässen nicht nur die Erstellung des Gutachtens länger dauert, sondern auch die Reparatur?

Auch dann erhält der Geschädigte für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Er kann regelmäßig davon ausgehen, dass eine meistergeführte Fachwerkstatt die Reparatur richtig angehen wird. So entschied auch in diesem Jahr das Amtsgericht Altenkirchen mit Urteli vom 03.03.2022 - 71 C 3 140/21.

Nach einem Unfall war die Schuldfrage geklärt. Gestritten wurde noch über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Für die Erstellung des Gutachtens war eine Demontage von Fahrzeugteilen erforderlich. Diese dauerte durch Personalengpässe und Auslastung bei dem Reparaturbetrieb etwas länger und darum verzögerte sich auch das Gutachten.

Im Laufe der Reparatur kam es zu erneuten Verzögerungen, insbesondere durch die Nachbestellung von Ersatzteilen und die Zeit der Lackierung. Der Geschädigte machte insgesamt 63 Tage Nutzungsausfall geltend. Die Versicherung wollte nur für 38 Tage Nutzungsausfall zahlen.

Die Klage war allerdings erfolgreich, der Abzug nicht gerechtfertigt. Das Gericht verwies auf das sogenannte Werkstattrisiko. Es umfasst neben nicht erforderlichen Maßnahmen der Werkstatt auch Verzögerungen bei der Reparatur und auch Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung. Dieses Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger. Wusste der Kläger bei der Auftragsvergabe an den Reparaturbetrieb nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommen würde, so kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden. Deshalb hat er für die volle Zeitspanne der 63 Tage einen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Wir raten grundsätzlich dazu, bei der Regulierung von Verkehrsunfällen einen erfahrenen Fachanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Das kostet Sie im jedenfalls dann nichts, wenn Sie auch keine Mithaftung an dem Unfall trifft, nimmt Ihnen Arbeit und Ärger ab und lässt Sie mit dem Versicherer auf Augenhöhe agieren – anderenfalls müssen Sie sich darauf verlassen, dass der Versicherer Ihnen tatsächlich den von der Rechtsprechung als angemessen definierten Schadenersatz zukommen lässt. Eine vergleichsweise geringe Hoffnung.

Sprechen Sie uns an – wir sind gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite! Die Fachanwält für Verkehrsrecht sind Frau Rechtsanwältin Miriam Tietjen und Rechtsanwalt Sebastian Schlüter - zugleich ADAC-Vertragsanwalt.

 

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